Wohnungsmiete: Bislang
benutzte Waschküche abgeschlossen - o. k. oder nicht o. k.?
(ho)
Ist eine Waschküche im Haus ausdrücklich mit vermietet worden
oder ein Mitbenutzungsrecht im Mietvertrag enthalten, so kann der Vermieter
nicht einfach die weitere Benutzung der Waschküche untersagen und
die Türe abschließen. Das wäre eine Störung des Mieters
in seinem (Mit-)Besitzrecht, die er mit einer einstweiligen Verfügung
oder einer Unterlassungsklage abwehren konnte.
Die Annahme eines Zugangs -und Benutzungsrechts kann sich auch „aus
den Umständen“, also zwischen den Zeilen des Vertrags durch
Auslegung ergeben.
Anders sieht es aus, wenn der Mietvertrag dahin auszulegen ist, dass die
Benutzung der Waschküche nur widerruflich gestattet worden ist, ohne
dass eine diesbezügliche rechtliche Verpflichtung begründet
werden sollte (BGH, Hinweisbeschluss vom 4.10.2022 - VIII ZR 394/21, NZM
2023, 239). Auszulegen sei der Mietvertrag von dem befassten Instanzgericht
als Tatsacheninstanz. Ergebe sich als Ergebnis eine pure Gestattung des
Zugangs und der Nutzung, und sei darüber hinaus kein rechtlicher
Bindungswille erkennbar, könne der Vermieter dem Mieter, der bei
bestehender Mietergemeinschaft im Haus als Einziger noch dort waschen
wolle, den weiteren Zugang verwehren und den Raum anders verwerten.
Lesetipp:
Broschüre „Streit im Mehrfamilienhaus“, 2. Auflage
2020, 338 Seiten DIN A5 gebunden, ISBN 978-3-96434-012-2, Preis 21,95
€ zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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