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Untermiete: Auch bei einer Einzimmerwohnung möglich?(ho) Untervermietung einer Einzimmerwohnung? Eigentlich ein Paradoxon: denn gesetzlich wird die Untervermietung einer Wohnung verstanden als die teilweise Überlassung der Mieträume (§ 553 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die vollständige Überlassung der Wohnung stellt keine Untervermietung dar, sondern eine völlige Gebrauchsüberlassung, die rechtswidrig ist (§ 540 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Frage also: Nachzutragen ist: Betreiber digitaler Vermietungsplattformen im Internet können von den betreffenden Kommunen auch zur Auskunft über die Daten der vermittelten Wohnungsanbieter herangezogen werden (VG München, Urteil vom 12.12.2018 - M 9 K 18.4553, juris; ebenso zuvor: VG Berlin, Urteil vom 14.3.2018 - 6 K 676.17, juris). Schließlich können auch Probleme mit der Gebäudeversicherung entstehen. Denn die ständig kurzzeitige Vermietung wird üblicherweise als selbstständig anzuzeigende „Gefahrerhöhung“ (§§ 23, 28 VVG) betrachtet mit der Folge nicht mehr gesicherter Deckungszusagen im Schadensfalle. Aus all diesen Sachzusammenhängen erhebt sich dann die Frage, ob für den Vermieter bei ständiger kurzzeitiger Weitervermietung durch den Mieter mit gewerblicher Gewinnerzielungsabsicht die Fortsetzung des Hauptmietverhältnisses noch zumutbar erscheint, oder aber mit diesem Grund zur verhaltensbedingten Kündigung berechtigt (§§ 543 Abs. 1, 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB); dies obwohl der BGH jetzt für einen sehr weiten Anwendungsbereich der Regeln zur zulässigen Untervermietung eingetreten ist. Nach der hier vertretenen Auffassung kann zumindest nach erfolgloser Abmahnung gekündigt werden. Besonderheiten gelten für Asylanten- und Flüchtlingsunterkünfte (§ 246 Abs. 9 BauGB). Danach ist zunächst die Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylanten nur zulässig, soweit die öffentliche Hand ihrer Unterbringungsverantwortung nachkommen will. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt Vorhaben privater Bauherren bzw. privater Eigentümer nur dann als begünstigt an, wenn sie abgestimmt mit der öffentlichen Hand errichtet werden oder wenn zumindest vergleichbar gesichert ist, dass sie der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben dienen werden (BVerwG, Urteil vom 21.2.2019 - 4 C 9/18, juris; vgl zur Aufnahme einer geflüchteten Ukrainerin aus humanitären Gründen: LG Berlin, Urteil vom 6.6.2023 - 65 S 39/23, FD-MietR 2023, 458618). © Dr. Hans Reinold Horst |