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Bauplanungsrecht: „Benachbarte“ öffentliche E-Ladesäule unzumutbar?
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg winkt ab (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2022 – OVG 1 S 28/22, NJW 2022, 3665 ff). Die geltend gemachten Belastungen seien „sozialadäquat“, also als üblich und sozialverträglich aus einem normalen straßenrechtlichen Gemeingebrauch einzuschätzen; die geplante Ladesäule seien daher rechtmäßig und der gestellte Eilantrag des Grundstückseigentümers deshalb zu verwerfen (vgl. ebenso für die Einordnung von Bushaltestelle und Wartehäuschen als sozialadäquat: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2018 – OVG 1 S 9.18 – juris Rn. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 1 W 11/04, juris Rn. 10). Als zusätzliches Hilfsargument für die grundsätzliche Zumutbarkeit derartiger Belastungen stützt das OVG seine Entscheidung auch auf die Straßenverkehrsordnung; sie erlaube das Parken auf öffentlichen Straßen überall und auch in reinen Wohngebieten als Gemeingebrauch (Burmann/Heß/ Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 12 Rn. 36). Einschränkend seien lediglich §§ 1 Abs. 2, 12, 13 StVO; die dort geregelten Fälle lägen aber nicht vor. Für elektrisch betriebene Fahrzeuge gebe es keine Ausnahmen, wie der Umkehrschluss aus § 13 Abs. 5 Satz 2 StVO in Verbindung mit § 12 Absatz 3a StVO zeige. Das Parken in reinen Wohngebieten sei nach diesen Vorschriften nur in den dort enthaltenen Fällen ausgeschlossen. © Dr. Hans Reinold Horst |