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Bauplanungsrecht: „Benachbarte“ öffentliche E-Ladesäule unzumutbar?

Ladesäule - Copyright Sylvia Horst(ho) Hauseigentümer H fühlt sich durch eine geplante E-Ladesäule im öffentlichen Straßenraum vor seinem Grundstück „mächtig behindert“. Deshalb klagt er vor dem Verwaltungsgericht und macht geltend, durch die E-Ladesäule werde es zu erheblichen Lärmbelästigungen durch das Anfahren und Abfahren von PKWs, durch Türen schlagen sowie durch Gespräche der Fahrgäste insbesondere des Nachts kommen. Er beruft sich darauf, er wohne in einem reinen Wohngebiet. Deshalb seien die befürchteten Lärmstörungen vom Gebietscharakter her besonders zu betonen. Er sei in jedem Fall über ein zumutbares Maß hinaus gestört.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg winkt ab (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2022 – OVG 1 S 28/22, NJW 2022, 3665 ff). Die geltend gemachten Belastungen seien „sozialadäquat“, also als üblich und sozialverträglich aus einem normalen straßenrechtlichen Gemeingebrauch einzuschätzen; die geplante Ladesäule seien daher rechtmäßig und der gestellte Eilantrag des Grundstückseigentümers deshalb zu verwerfen (vgl. ebenso für die Einordnung von Bushaltestelle und Wartehäuschen als sozialadäquat: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. Juni 2018 – OVG 1 S 9.18 – juris Rn. 6; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9. Juli 2004 – 1 W 11/04, juris Rn. 10).

Als zusätzliches Hilfsargument für die grundsätzliche Zumutbarkeit derartiger Belastungen stützt das OVG seine Entscheidung auch auf die Straßenverkehrsordnung; sie erlaube das Parken auf öffentlichen Straßen überall und auch in reinen Wohngebieten als Gemeingebrauch (Burmann/Heß/ Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2020, § 12 Rn. 36). Einschränkend seien lediglich §§ 1 Abs. 2, 12, 13 StVO; die dort geregelten Fälle lägen aber nicht vor. Für elektrisch betriebene Fahrzeuge gebe es keine Ausnahmen, wie der Umkehrschluss aus § 13 Abs. 5 Satz 2 StVO in Verbindung mit § 12 Absatz 3a StVO zeige. Das Parken in reinen Wohngebieten sei nach diesen Vorschriften nur in den dort enthaltenen Fällen ausgeschlossen.

© Dr. Hans Reinold Horst

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