Gestaltungssatzung:
Alle oder keiner!
(ho)
Käufer K erwirbt ein ehemaliges Zechenhaus. Für die gesamte
ehemalige Zechensiedlung existiert eine kommunale Gestaltungssatzung,
die genaue Vorgaben für Fensterläden, Fensterbänke und
Fenstereinfassungen enthält. Schon kurz nach dem Erwerb kommt die
behördliche Überraschung: Per Bauordnungsverfügung wird
K aufgefordert, sein Haus satzungsgemäß umzubauen. Ein Blick
in die nachbarschaftliche Runde zeigt ihm, dass auch andere Häuser
nicht den Vorschriften der Gestaltungssatzung entsprechen. Mit diesem
Argument zieht er gegen die Ordnungsverfügung zu Felde und benennt
auch konkret weitere gleich gelagerte Fälle.
Damit gewinnt er gegen die Behörde vor dem Verwaltungsgericht (VG)
Düsseldorf (VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2023 –
28 K 3724/22 –, juris). Sich nur einen Eigentümer heraus zu
picken, dessen Haus nicht satzungskonform gestaltet ist, mache das behördliche
Handeln unrechtmäßig. Die Behörde müsse zwar nicht
ständig prüfen, ob alle Objekte im Baugebiet satzungskonform
hergerichtet sind. Seien aber mehrere Verstöße bekannt, so
müsse sie planmäßig in allen Fällen vorgehen.
Wir lernen:
Gleiches Recht für alle (vgl. ebenso: VG Düsseldorf, Urteil
vom 31. August 2023 – 28 K 8744/21, juris bei mehreren Verstößen
gegen eine gemeinsam geltende Gestaltungssatzung). Zunächst kann
K die Bauordnungsverfügung also erfolgreich abwehren; nur „zunächst“
deshalb, weil es der Behörde unbenommen bleibt, „tabula rasa“
in der Siedlung zu machen und gegen alle vorzugehen.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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