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Gestaltungssatzung: Alle oder keiner!

Häuser - Copyright Sylvia Horst(ho) Käufer K erwirbt ein ehemaliges Zechenhaus. Für die gesamte ehemalige Zechensiedlung existiert eine kommunale Gestaltungssatzung, die genaue Vorgaben für Fensterläden, Fensterbänke und Fenstereinfassungen enthält. Schon kurz nach dem Erwerb kommt die behördliche Überraschung: Per Bauordnungsverfügung wird K aufgefordert, sein Haus satzungsgemäß umzubauen. Ein Blick in die nachbarschaftliche Runde zeigt ihm, dass auch andere Häuser nicht den Vorschriften der Gestaltungssatzung entsprechen. Mit diesem Argument zieht er gegen die Ordnungsverfügung zu Felde und benennt auch konkret weitere gleich gelagerte Fälle.

Damit gewinnt er gegen die Behörde vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (VG Düsseldorf, Urteil vom 13. Juli 2023 – 28 K 3724/22 –, juris). Sich nur einen Eigentümer heraus zu picken, dessen Haus nicht satzungskonform gestaltet ist, mache das behördliche Handeln unrechtmäßig. Die Behörde müsse zwar nicht ständig prüfen, ob alle Objekte im Baugebiet satzungskonform hergerichtet sind. Seien aber mehrere Verstöße bekannt, so müsse sie planmäßig in allen Fällen vorgehen.

Wir lernen:
Gleiches Recht für alle (vgl. ebenso: VG Düsseldorf, Urteil vom 31. August 2023 – 28 K 8744/21, juris bei mehreren Verstößen gegen eine gemeinsam geltende Gestaltungssatzung). Zunächst kann K die Bauordnungsverfügung also erfolgreich abwehren; nur „zunächst“ deshalb, weil es der Behörde unbenommen bleibt, „tabula rasa“ in der Siedlung zu machen und gegen alle vorzugehen.

© Dr. Hans Reinold Horst

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