Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Kündigung, Fortsetzungsverlangen & Ersatzwohnung

Kündigung, Fortsetzungsverlangen & Ersatzwohnung: Was muss der Mieter akzeptieren?

Mietvertrag - Copyright Sylvia Horst(ho) Wohnungsmieter M erhält eine fristgerechte Kündigung. Dagegen wehrt er sich und macht einen Anspruch auf Fortsetzung des Mietvertrags geltend (§ 574 ff BGB; Sozialklausel). Seine Begründung: Er finde keine angemessene Ersatzwohnung. Nachdem M nicht auszieht, klagt Vermieter V auf Räumung.

§ 574 Abs. 1 und 2 BGB bestimmen:

§ 574 Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

(1) Der Mieter kann der Kündigung des Vermieters widersprechen und von ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung des Mietverhältnisses für den Mieter, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Dies gilt nicht, wenn ein Grund vorliegt, der den Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.
(2) Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann.

Daraus stellen sich zwei Fragen:

  • Wann ist eine Ersatzwohnung „angemessen“?
  • Und was sind „zumutbare Bedingungen“?

Mieter M hinterfragt die Angemessenheit des Wohnungsangebots und beruft sich darauf, eine entsprechende Wohnung sei nicht zu finden. Was also bedeutet „angemessen“?

Nach überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung muss die Ersatzwohnung dabei grundsätzlich hinsichtlich Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage den bisherigen Lebensumständen des Mieters entsprechen; gewisse Einschnitte sind dem Mieter jedoch zuzumuten, eine vollständige Übereinstimmung ist nicht erforderlich (Hartmann, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 17. Auflage 2026| BGB § 574 Rn. 33-37; BGH, Urt. v. 22.5.2019 – VIII ZR 180/18, NZM 2019, 518; BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 144/19, NZM 2020, 276).

Dabei werden die Vergleichskriterien des Mietpreisrechts zur Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete als eines Mieterhöhungsverlangens für vergleichbaren Wohnraum herangezogen (§ 558 Abs. 2 BGB). Zu den maßgeblichen Kriterien zählen insbesondere:

  • Größe: Die Ersatzwohnung soll annähernd der bisherigen Wohnfläche entsprechen, wobei dem Mieter gewisse Abstriche zugemutet werden können, insbesondere wenn er bislang überdurchschnittlich groß gewohnt hat.
  • Art und Ausstattung: Die Ersatzwohnung soll dem bisherigen Standard (z.B. Sanitär, Heizung, Strom, Wasser) entsprechen; Mindeststandards menschenwürdigen Wohnens sind selbstverständlich stets einzuhalten.
  • Lage: Die Lage soll den bisherigen Lebensumständen Rechnung tragen, insbesondere bei Verwurzelung im Quartier oder familiären Bindungen; ansonsten ist das gesamte Gemeindegebiet einzubeziehen.
  • Beschaffenheit/Alter: Auch die allgemeine Beschaffenheit und das Alter der Wohnung sind zu berücksichtigen, wobei keine exakte Gleichwertigkeit verlangt wird.
  • Zur energetischen Beschaffenheit der Ersatzwohnung äußern sich die maßgeblichen Kommentare und die Rechtsprechung nicht ausdrücklich. Die energetische Qualität ist jedoch Teil der allgemeinen „Beschaffenheit“ und „Ausstattung“ der Wohnung.
    In der Literatur wird vertreten, dass der Mieter keine wesentliche Verschlechterung seiner bisherigen Wohnverhältnisse hinnehmen muss; eine deutlich schlechtere energetische Ausstattung (z.B. hohe Heizkosten, schlechte Dämmung) kann daher im Einzelfall eine unzumutbare Verschlechterung darstellen, wenn sie über das zumutbare Maß hinausgeht. Eine vollständige Gleichwertigkeit in der energetischen Beschaffenheit ist aber nicht erforderlich; gewisse Abstriche sind hinzunehmen, solange Mindeststandards gewahrt bleiben (so z. B. Hartmann, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 17. Auflage 2026| BGB § 574 Rn. 33-37; BGH, Urt. v. 22.5.2019 – VIII ZR 180/18, NZM 2019, 518; BGH, Urt. v. 11.12.2019 – VIII ZR 144/19, NZM 2020, 276).
© Dr. Hans Reinold Horst

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Roland Versicherung Logo VGH-Versicherung Logo NDS Bauschlichtungsstelle Logo Hausbank