Nachbarrecht: Haftung
für nachbarliches Ungemach durch eigenen Mieter?
(ho)
V vermietet an M. Beide werden von Nachbar N gerichtlich in Regress genommen.
Warum? M lagert in der Silvesternacht in dem mit gemieteten Carport Feuerwerkskörper
auf einer Kunststoffmülltonne. Es kommt zu einem Brand, der auf das
benachbarte Wohnhaus des N überschlägt. Die genaue Brandursache
kann nicht ermittelt werden. N fordert Schadensersatz einschließlich
Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 40.000 Euro wegen einer erlittenen
psychischen Erkrankung mit folgender Arbeitsunfähigkeit. Das LG weist
die Klage ab. N geht in Berufung.
Auch die Berufung scheitert vor dem OLG Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil
vom 22.12.2025 - 12 U 117/25; IMR 2026, 158). Denn die genaue Brandursache
könne nicht nachgewiesen werden. Mangels erwiesener Pflichtverletzung
entfalle deshalb eine Haftung des Immobilieneigentümers und Vermieters
V aus unerlaubter Handlung (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB). Mangels erwiesener
Störereigenschaft scheide auch ein Anspruch aus § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB analog auf Entschädigung aus.
Zu den Voraussetzungen eines solchen nachbarlichen Ausgleichsanspruchs
auf Entschädigung äußert sich das Gericht in seinen Leitsätzen
2, 3 und 5 wörtlich wie folgt:
„2. Der Anspruch des Grundstücksnachbarn aus § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB analog gegen den Eigentümer des benachbarten
Grundstücks setzt voraus, dass die Beeinträchtigung wenigstens
mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgeht. Dies
kann für den Fall einer Brandverursachung durch den Mieter nur
dann angenommen werden, wenn der Eigentümer dem Mieter den Gebrauch
seiner Sache mit der Erlaubnis zu störenden Handlungen überlassen
hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag
unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache
abzuhalten (Rn. 53 der Entscheidungsgründe).
3. Der Eigentümer ist nicht verantwortlich, wenn er den Mieter
vor der Neujahrsnacht nicht auf einen sachgerechten Umgang mit Feuerwerkskörpern
hinweist (Rn. 71 der Entscheidungsgründe).
5. Der Anspruch aus (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB beinhaltet keinen
Ersatz für Gesundheitsschäden (Rn. 77).“
Im Ergebnis wird auch eine Haftung des Mieters M verneint, obwohl er
die Feuerwerkskörper auf einer Kunststoffmülltonne draußen
lagert. Denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der
Brand durch die Silvesterrakete eines Dritten verursacht worden
sei, so das OLG Stuttgart. Deshalb lasse sich nicht aufklären, ob
eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Mieters oder eines etwaigen
Dritten zu dem Brand geführt habe (zur Abgrenzung siehe BGH, Urteil
vom 9. Februar 2018 – V ZR 311/16 –, juris, IMR 2018, 16 -
Haftung des Grundstückseigentümers für einen Brandschaden
auf dem Nachbargrundstück, den ein von ihm beauftragter Handwerker
verursacht hat).
© Dr. Hans Reinold Horst
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