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Nachbarrecht: Bestandsschutz für alte Bäume?
Die Antwort muss lauten: Anspruch auf Rückschnitt (§ 1004 Abs. 1 BGB)Wenn der Nachbar vom Baumeigentümer den Rückschnitt verlangt,
anstatt selbst zur Astschere zu greifen: hier besteht ein Anspruch nach
§ 1004 Abs. 1 BGB unabhängig davon, wie lange der Baum bereits
steht (Lüke, in: Grziwotz/Lüke/Saller Praxishandbuch Nachbarrecht,
3. Aufl. 2020 Kap. 2 Das Grundstück und seine Grenzen, Rn. 361, 387,
398, 409; BGH, Urteil vom 27.09.2024 – V ZR 21/24, BeckRS 2024,
29260; Horst: Quellen der Rechtsprechung: Nachbarrecht - Teil 1: Grundfunktionen,
Rechtsquellen, Anspruchsgrundlagen, Abwehrmöglichkeiten, NZM 2025,
786 ff). Eine gesetzliche oder vertragliche Duldungspflicht schließt den
Anspruch aus (§ 1004 Abs. 2 BGB). Ebenso können öffentlich-rechtliche
Vorschriften (zum Beispiel Baumschutzsatzungen) die Beseitigung der Beeinträchtigung
(hier: Rückschnitt) untersagen). Landesrechtliche Besonderheiten - „faktischer Bestandsschutz“Nun zu einer Besonderheit, die nicht generell, sondern nur in einzelnen Bundesländern zu beachten ist: Landesrecht kann den Anspruch modifizieren, so zum Beispiel in Baden-Württemberg. Hier kann bei Obstbäumen die Beseitigung nur bis zu einer Höhe von 3 m verlangt werden (§ 23 NRG BW). Verschiedene landesnachbarrechtlichen Gesetze beinhalten auch Ausschlussfristen für den Beseitigungs- oder Rückschnittanspruch: Erhebt der Nachbar nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Anpflanzung (zumeist 5 Jahre) Klage auf Beseitigung, so ist der Anspruch auf Entfernung oder auf Rückschnitt nach Landesrecht ausgeschlossen (kein Z. B. §§ 53, 54 NRG Niedersachsen). Ebenso existieren Ausschlussfristen, die sich nicht auf die Beseitigung
einzelner Äste und Zweige über der Grenze beziehen, sondern
auf die Beseitigung des ganzen Baums wegen Verletzten Grenzabstandes (zum
Beispiel § 47 NRG-Nordrhein-Westfalen: Ausschlussfrist 6 Jahre) Naturschutzrechtliche Besonderheiten - faktischer BestandsschutzSchließlich kann ein naturschutzrechtliche Bestandsschutz dazu führen, dass nachbarrechtliche Ansprüche auf Beseitigung oder auf Rückschnitt von Bäumen zumindest zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden (z. B. § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG; Schutz der Vegetations- und Wachstumsperiode einschließlich Tierschutz vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres; ergänzt durch landesrechtliche Bestimmungen wie zum Beispiel § 18 NatSchAG Mecklenburg-Vorpommern, die bestimmte Bäume unter besonderen Schutz stellen und deren Beseitigung oder Beschädigung grundsätzlich mit Vorbehalt einer erteilten Ausnahmegenehmigung verbieten; im Einzelnen: Lüke, in: Grziwotz/Lüke/Saller Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020 Kap. 2 Das Grundstück und seine Grenzen, Rn. 354, 387; zur Wirkung öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Naturschutzes und des Baumschutzes auf den Anspruch auf Zustimmung zur Fällung eines Grenzbaumes aus § 923 Abs. 2 Satz 2 BGB, zur eigenmächtigen Fällung und zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegenüber verlangt dem Schadenersatz: OLG Schleswig, Urteil vom 17.10.2017 – 3 U 24/17, BeckRS 2017, 132057). © Dr. Hans Reinold Horst |