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Nachbarrecht: Bestandsschutz für alte Bäume?

Bäume - Copyright Sylvia Horst(ho) Kann man gegen das Verlangen des Nachbarn, über die Grundstücksgrenze ragende Baumäste abzuschneiden oder gegen dessen Ankündigung, von seinem Selbsthilferecht Gebrauch zu machen, einwenden, der schon 60 Jahre lang dort stehende Baum genieße Bestandsschutz?

Die Antwort muss lauten:
Nein, einen solchen Bestandsschutz kennt das Nachbarrecht nicht. Das Alter eines störenden Baums, spricht die Länge seiner Standzeit, steht weder dem Anspruch auf Rückschnitt von überragenden Ästen und Zweigen bis zur Grenze noch einem entsprechenden Selbsthilferecht des Nachbarn entgegen. Der Nachbar kann sowohl verlangen, dass über die Grundstücksgrenze ragende Äste abgeschnitten werden, oder er kann nach Fristsetzung selbst von seinem Selbsthilferecht Gebrauch machen und bis zur Grenze zurückschneiden; immer vorausgesetzt, die Nutzung seines Grundstücks wird durch die überhängenden Zweige und Äste beeinträchtigt (Lüke, in: Grziwotz/Lüke/Saller Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020 Kap. 2 Das Grundstück und seine Grenzen Rn. 385 ff; beachte aber die Einschränkungen bei Obstbäumen und bei Wäldern: dazu Lüke, in: Grziwotz/Lüke/Saller Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020 Kap. 2 Das Grundstück und seine Grenzen Rn. 398).

Anspruch auf Rückschnitt (§ 1004 Abs. 1 BGB)

Wenn der Nachbar vom Baumeigentümer den Rückschnitt verlangt, anstatt selbst zur Astschere zu greifen: hier besteht ein Anspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB unabhängig davon, wie lange der Baum bereits steht (Lüke, in: Grziwotz/Lüke/Saller Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020 Kap. 2 Das Grundstück und seine Grenzen, Rn. 361, 387, 398, 409; BGH, Urteil vom 27.09.2024 – V ZR 21/24, BeckRS 2024, 29260; Horst: Quellen der Rechtsprechung: Nachbarrecht - Teil 1: Grundfunktionen, Rechtsquellen, Anspruchsgrundlagen, Abwehrmöglichkeiten, NZM 2025, 786 ff).
Voraussetzung ist hier, dass durch die überhängenden Äste das Eigentum des Grundstücksnachbarn beeinträchtigt wird, was bereits regelmäßig durch den Überhang selbst angenommen werden kann (Lüke, in: Grziwotz/Lüke/Saller Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020 Kap. 2 Das Grundstück und seine Grenzen, Rn. 361, 387, 398, 409; BGH, Urteil vom 27.09.2024 – V ZR 21/24, BeckRS 2024, 29260; Horst: Quellen der Rechtsprechung: Nachbarrecht - Teil 1: Grundfunktionen, Rechtsquellen, Anspruchsgrundlagen, Abwehrmöglichkeiten, NZM 2025, 786 ff).

Eine gesetzliche oder vertragliche Duldungspflicht schließt den Anspruch aus (§ 1004 Abs. 2 BGB). Ebenso können öffentlich-rechtliche Vorschriften (zum Beispiel Baumschutzsatzungen) die Beseitigung der Beeinträchtigung (hier: Rückschnitt) untersagen).
Das gilt ebenfalls für die anspruchsausschließende Wirkung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baumschutzsatzungen naturschutzrechtliche Vorschriften).
Zusammengefasst gilt zum abgelehnten Bestandsschutz durch langjähriges Bestehen des Baums und zur Verwirkung des Anspruchs auf Rückschnitt das oben bereits Gesagte.

Landesrechtliche Besonderheiten - „faktischer Bestandsschutz“

Nun zu einer Besonderheit, die nicht generell, sondern nur in einzelnen Bundesländern zu beachten ist:

Landesrecht kann den Anspruch modifizieren, so zum Beispiel in Baden-Württemberg. Hier kann bei Obstbäumen die Beseitigung nur bis zu einer Höhe von 3 m verlangt werden (§ 23 NRG BW).

Verschiedene landesnachbarrechtlichen Gesetze beinhalten auch Ausschlussfristen für den Beseitigungs- oder Rückschnittanspruch: Erhebt der Nachbar nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Anpflanzung (zumeist 5 Jahre) Klage auf Beseitigung, so ist der Anspruch auf Entfernung oder auf Rückschnitt nach Landesrecht ausgeschlossen (kein Z. B. §§ 53, 54 NRG Niedersachsen).

Ebenso existieren Ausschlussfristen, die sich nicht auf die Beseitigung einzelner Äste und Zweige über der Grenze beziehen, sondern auf die Beseitigung des ganzen Baums wegen Verletzten Grenzabstandes (zum Beispiel § 47 NRG-Nordrhein-Westfalen: Ausschlussfrist 6 Jahre)
Der Baum darf dann unabhängig von seinem Alter grundsätzlich stehen bleiben, auch wenn er den landesrechtlich vorgeschriebenen Grenzabstand verletzt (§§ 23, 25 NRG Baden-Württemberg; § 51 NRG Rheinland-Pfalz; Lüke, in: Grziwotz/Lüke/Saller Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020 Kap. 2 Das Grundstück und seine Grenzen, Rn. 387; Horst: Quellen der Rechtsprechung: Nachbarrecht - Teil 1: Grundfunktionen, Rechtsquellen, Anspruchsgrundlagen, Abwehrmöglichkeiten, NZM 2025, 786 ff). Dieser landesrechtliche Bestandsschutz bezieht sich aber nur auf die Ansprüche nach den jeweiligen Landesnachbarrechtsgesetzen (z. B. wegen Unterschreitung des Grenzabstands), nicht auf das bundesrechtliche Selbsthilferecht nach § 910 BGB oder den Anspruch aus § 1004 BGB bei fortdauernder Eigentumsbeeinträchtigung durch Überhang. Die Landesgesetze regeln meist nur die Entfernung oder den Rückschnitt wegen zu geringen Grenzabstands, nicht aber den Überhang von Ästen oder Wurzeln; hier bleibt das Bundesrecht maßgeblich (im Einzelnen vgl. Horst, NZM 2025, 786).

Naturschutzrechtliche Besonderheiten - faktischer Bestandsschutz

Schließlich kann ein naturschutzrechtliche Bestandsschutz dazu führen, dass nachbarrechtliche Ansprüche auf Beseitigung oder auf Rückschnitt von Bäumen zumindest zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden (z. B. § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG; Schutz der Vegetations- und Wachstumsperiode einschließlich Tierschutz vom 1. März bis zum 30. September eines Jahres; ergänzt durch landesrechtliche Bestimmungen wie zum Beispiel § 18 NatSchAG Mecklenburg-Vorpommern, die bestimmte Bäume unter besonderen Schutz stellen und deren Beseitigung oder Beschädigung grundsätzlich mit Vorbehalt einer erteilten Ausnahmegenehmigung verbieten; im Einzelnen: Lüke, in: Grziwotz/Lüke/Saller Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020 Kap. 2 Das Grundstück und seine Grenzen, Rn. 354, 387; zur Wirkung öffentlich-rechtlicher Vorschriften des Naturschutzes und des Baumschutzes auf den Anspruch auf Zustimmung zur Fällung eines Grenzbaumes aus § 923 Abs. 2 Satz 2 BGB, zur eigenmächtigen Fällung und zum Einwand rechtmäßigen Alternativverhaltens gegenüber verlangt dem Schadenersatz: OLG Schleswig, Urteil vom 17.10.2017 – 3 U 24/17, BeckRS 2017, 132057).

© Dr. Hans Reinold Horst

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