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Betriebskosten: „Aus die Maus“
Der BGH folgt der Auffassung des Vermieters. Auch die Einwendung, das
Gebot der Wirtschaftlichkeit sei verletzt, unterliege dem Einwendungsausschluss,
wonach der Mieter später als ein Jahr nach Zugang der Betriebskostenabrechnungen
damit ausgeschlossen sei (BGH, Urteil vom 20.05.2026- VIII ZR 6/24, IMR
2026, 264). Zum Wirtschaftlichkeitsgebot ist nachzutragen: Das Gebot der Wirtschaftlichkeit im Betriebskostenrecht gebietet dem Vermieter, keine Leistungen im Bereich umlegbarer Betriebskosten zu überhöhten Preisen einzukaufen; er muss sich marktgerecht verhalten. Das bedeutet nicht, dass er immer das billigste Angebot an Leistungen nehmen muss; entscheidend sind neben dem Preis-Leistungsverhältnis die Qualität der Arbeit und die Verlässlichkeit des beauftragten Anbieters, bzw. entsprechende Erfahrungen aus der Vergangenheit. Der BGH verlangt zur Wahrung des Gebots der Wirtschaftlichkeit allerdings
keine Vergleichsangebote, mit denen sich der Vermieter eine Marktübersicht
verschaffen kann. Die unterlassene Einholung von Vergleichsangeboten führt
also nicht schon von selbst zur Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots.
Erst wenn feststeht, dass der Vermieter Leistungen zu nicht marktgerechten
und objektiv überhöhten Preisen beauftragt oder bezogen hat,
ist die Frage entscheidend, ob er sich durch eingeholte Vergleichsangebote
eine bessere Marktübersicht hätte verschaffen können. Ist
die Frage zu bejahen, kann er sich gemäß § 280 Abs. 1
Satz 2 BGB nicht von der Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots als
vertragliche Nebenpflicht entlasten. Ein Schadensersatzanspruch des Mieters
wegen verletzter vertraglicher Nebenpflicht durch den Vermieter ist dann
gegeben, gerichtet auf Freistellung von den überhöht angefallenen
Betriebskosten. Schon mit Urteil vom 5.10.2022 betont der BGH, den Vermieter
treffe eine vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen
mit Einfluss auf die Höhe der vom Mieter zu tragenden Betriebskosten
auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zu achten (BGH, Urteil
vom 5.10.2022 - VIII ZR 117/21, IMRRS 2022, 1441 Rn. 36). © Dr. Hans Reinold Horst |