Mietkündigung:
Mit wohnender Ex-Lover muss gehen
(ho)
Ein unverheiratetes Paar lebt gemeinsam in einer Wohnung. Der Mann wird
innerhalb der Beziehung mehrfach gewalttätig. Nur die Frau ist Mieterin.
Sie kündigt die gemeinsam genutzte Wohnung und zieht aus. Der Mann
bleibt. Der Vermieter verlangt auch von ihm Räumung und Herausgabe
der Wohnung sowie Schadensersatz und klagt.
Das LG verurteilt den uneinsichtigen Mann antragsgemäß, die
Berufungsinstanz sieht das genauso; der hartnäckig uneinsichtige
Mann nimmt die eingelegte Berufung nach einem entsprechenden gerichtlichen
Hinweis zurück.
Das OLG Zweibrücken erlegt ihm die Verfahrenskosten auf (OLG Zweibrücken,
Beschluss vom 05.08.2026 - 4 U 38/26, www.justizrlp.de vom 3.9.2026).
Nur die Mieterin habe während der Vertragsdauer aufgrund ihrer mietvertraglichen
Stellung ein Besitzrecht an der Wohnung erworben, der nur mitwohnende
Mann nicht. Auch ein von ihr abgeleitetes Besitzrecht komme nicht in Betracht.
Alleine ein wohnen bleiben begründe ein solches Recht nicht. Weil
der Mann nie Mieter gewesen sei, sei das Mietverhältnis auch nicht
durch schlichte weitere Nutzung gemäß § 545 BGB fortgesetzt
worden. Denn was nie bestanden habe, könne auch nicht fortgesetzt
werden.
Conclusio:
Der Mann muss gehen.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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